
Risiken und Nebenwirkungen der Krankenkassenberatung
Seit Juli 2026 dürfen Krankenkassen ihre Versicherten gezielt kontaktieren. Sie können auf günstigere Leistungen, andere Versicherungsmodelle oder präventive Massnahmen hinweisen. Die Änderung wirft die Frage auf, wer im Gesundheitswesen beurteilen soll, was für Patientinnen und Patienten medizinisch sinnvoll ist.
Die Ärztin hat die Behandlung mit ihrem Patienten sorgfältig besprochen. Diagnose, Beschwerden, bisherige Therapien, mögliche Nebenwirkungen – alles ist in die Entscheidung eingeflossen. Kurz darauf erhält der Patient Post von seiner Krankenkasse: Es gebe eine günstigere Möglichkeit. Die Grundlage dazu wurde im Rahmen des zweiten Kostendämpfungspakets zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes geschaffen. Ob sich die Kosten durch diese Änderung senken lassen, ist offen. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die möglichen Einsparungen nicht beziffern. Ausserdem kann ein Hinweis der Krankenkasse auch neuen Aufwand schaffen. Sät er Zweifel an einer medizinisch begründeten Entscheidung, braucht es zusätzliche Beratung. Dann wird Kostendämpfung selbst zum Kostentreiber.
Gezielte Information statt Gleichbehandlung
Die Behandlung der Versicherten zu steuern oder zu koordinieren, gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Krankenversicherer. Zwar nehmen Krankenkassen bereits heute Einfluss auf Behandlungspfade, etwa über besondere Versicherungsformen mit Case Management, Modelle mit Generikapflicht, Kostengutsprachen oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Neu ist aber, dass sie alle Versicherten, unabhängig vom Versicherungsmodell, aufgrund ihrer Gesundheits- und Leistungsdaten gezielt kontaktieren können und dass bei der Beratung der Fokus primär auf die Kosten gerichtet ist.
Damit stellt sich die Frage, wie sich dieser Paradigmenwechsel mit dem Rückerstattungsprinzip vereinbaren lässt. Vereinfacht gesagt geht dieses davon aus, dass die Krankenkasse Leistungen prüft und vergütet, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Dazu gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Die neue Regelung schafft hier eine ausdrückliche Ausnahme: Nicht mehr alle Versicherten erhalten dieselben allgemeinen Informationen. Wer bestimmte Diagnosen, Medikamente oder Behandlungsverläufe aufweist, kann anders angesprochen werden als andere.
Information ist nicht Beratung
Aus ärztlicher Sicht liegt das Problem weniger im einzelnen Hinweis als in der Rollenverschiebung. Ärztinnen und Ärzte kennen die Patientin oder den Patienten, die Krankengeschichte und die Behandlungssituation. Sie sind fachlich und ethisch verpflichtet, im Interesse der Patientinnen und Patienten zu handeln. Eine günstigere Leistung ist nicht automatisch die bessere. Ein anderes Medikament kann ungeeignet sein. Ein Versicherungsmodell kann auf dem Papier sinnvoll wirken und im Alltag trotzdem nicht passen.
Die neue KVG-Bestimmung nimmt den Ärztinnen und Ärzten die Therapiefreiheit nicht direkt weg. Es entsteht aber eine zweite Beratungsebene durch einen Akteur, der nicht therapeutisch verantwortlich ist. Das ist ein weiterer Schritt in einer Entwicklung, in der Kostengutsprachen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, besondere Versicherungsformen und nun auch datenbasierte Hinweise die Behandlungspfade mitprägen.
Kostendämpfung ist notwendig. Sie darf aber nicht dazu führen, dass finanzielle Logik medizinische Beratung ersetzt. Krankenkassen können informieren. Die Entscheidung, was medizinisch sinnvoll ist, muss weiterhin dort geschehen, wo Verantwortung und Kompetenz liegen: im Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Bildlegende
Ärztinnen und Ärzte kennen ihre Patienten am besten. Neu können aber auch Krankenkassen die Versicherten auf günstigere Behandlungen oder Medikamente hinweisen.
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